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Aussehen von Zäunen – Rechtliche Vorschriften

Beim Errichten des eigenen Gartenzauns sind die Bedürfnisse betreffend Art und Höhe der Grundstücksgrenze durchaus verschieden. Manche Hausbesitzern grenzen ihren Grund etwa rundum einsichtig nur durch einen halbhohen Hundezaun ab. Eltern kleinerer Kinder wollen hingegen den Nachwuchs daran hindern auszubüxen. Und wieder andere wünschen sich den Sichtschutz und die Privatsphäre eines höheren, im Idealfall blickdichten Zaunes. Das Aussehen von Zäunen hängt nicht zuletzt von einigen etablierten Traditionen ab.

Im folgenden Blogbeitrag erklären wir euch die Vorschriften zum Aussehen von Zäunen und geben einen kurzen Überblick über die geltenden Regelungen.

Wie ist das Aussehen von Zäunen geregelt?

Das Aufstellen und Aussehen von Zäunen als Grundstücksbegrenzung kann oft zu Streitigkeiten zwischen Anwohnern führen. Erschwerend kommen viele Unklarheiten über Zäune, Grundstücksgrenzen und deren Zuständigkeiten hinzu. In solchen Fällen soll das österreichische Nachbarschaftsrecht Aushilfe schaffen. Dieses ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) festgelegt. Die darin enthaltene Gesetzeslage bezüglich Aussehen von Zäunen ist aber nur vage geregelt. Hinzu kommt, dass es in Österreich nicht eine, sondern neun unterschiedliche Bauordnungen gibt. Welche Einfriedungen zulässig sind, hängt daher von den einzelnen Bundesländern bzw. den Gepflogenheiten der jeweiligen Gemeinde ab.

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Wissenswertes beim Errichten eines Zauns

Ein Zaun oder eine Hecke steht im Allgemeinen im Eigentum derjenigen Person, auf deren Grundstück sich die Abgrenzung befindet. Der Eigentümer trägt dabei die Kosten der Erhaltung. Wenn Zäune beiden Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht sowie die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen. Grundbesitzern steht es nach dem ABGB grundsätzlich frei, ob sie ihren Grund komplett einfrieden oder nicht. Mit der Frage, wem ein Zaun gehört und wer für die Errichtung zuständig ist, beschäftigt sich dieser Blogartikel genauer.

Im Interesse der Nachbarschaft legt das Nachbarschaftsrecht aber eine gesetzliche Einschränkung fest: Jeder Grundeigentümer hat zumindest auf der rechten Seite seines Haupteingangs für eine Abschließung in Form eines Zauns oder einer Mauer zu sorgen. Diese dient der nötigen Einschließung des Grundstücks und der Abgrenzung vom Nachbargrundstück. Haupteingang ist dabei nicht wörtlich zu verstehen. Es kann damit auch ein Hauptzugang oder eine Haupteinfahrt gemeint sein. Bezüglich der hinteren Grundstücksgrenze enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung. Hier kommt es also weitgehend auf das Einvernehmen zwischen den Nachbarn an.

Traditioneller Zaun aus Aluminium in Holz Optik mit Gartentuer als Einfahrt vor gelbem Haus
Design MERLIN S Doppelflügeltor

Gibt es Vorschriften zum Aussehen von Zäunen?

Der Eigentümer kann grundsätzlich unter Einhaltung der rechtlichen Richtlinien über Art und Aussehen seines Zauns frei bestimmen. Dem Zaundesign sind daher in Bezug auf Material und Form keine Grenzen gesetzt. Hier entscheidet der Eigentümer, ob sein Zaun etwa aus Holz, Metall oder Kunststoff angefertigt sein soll. In Österreich haben sich im Lauf der Zeit allerdings gewisse Traditionen betreffend das Aussehen von Zäunen durchgesetzt. Diese sind zum Teil sogar gesetzlich verankert. An der Vorderseite eines Grundstücks muss der Grund z.B. laut Gesetz vor allem, wenn er an eine öffentliche Straße grenzt, einsichtig sein. So soll ein freundlicheres, offeneres Ortsbild gewährleistet werden. Auch wenn man sie inzwischen fast überall sieht, so ist das Anbringen von Kunststoffgeweben oder Schilfmatten an Zäunen in Vorgärten eigentlich nicht zulässig. Dadurch wird nämlich der (vom Gesetzgeber geforderte) freie Durchblick verhindert.

Zaun aus Aluminium in Querlattenoptik in Braun vor Garten
Sichtschutzzaun TRIEST

Wie hoch darf ein Gartenzaun in Österreich sein?

Während es beim Zaundesign also kaum Einschränkungen bei der Optik und den verwendeten Materialien gibt, ist die zulässige Höhe eines Zaunes genau geregelt. Die einzelnen österreichischen Bundesländer haben hier unterschiedliche bewilligungsfreie Obergrenzen für die Höhe von Zäunen inklusive Sockel oder baulicher Fundamente. Hier die jeweiligen Obergrenzen im Überblick:

Zäune im Burgenland

Die Höhe der Zäune im Burgenland ist in der Bgld. BauVO 2008 unter § 41 geregelt. Diese besagt, dass im Vorgartenbereich dürfen Einfriedungen im Burgenland einschließlich Sockel 1,50 m nicht übersteigen. Die maximale Höhe des Sockels ist auf 0,60 m begrenzt. Des Weiteren darf der Zaun über dem Sockel nicht undurchsichtig sein. Außerhalb des Vorgartenbereichs darf die Umzäunung nicht höher als 2 m sein. Diese darf auch undurchsichtig, also blickdicht, ausgeführt werden. Lebende Zäune, Hecken, etc. dürfen nicht höher als 3 m sein. Die Höhe berechnet sich vom Gehsteig aus.

HIER geht es zum Gesetzestext.

Zäune in Tirol

Die TBO 2018 schreibt die gesetzliche Zaunhöhe in Tirol vor. Unter § 28 Abs 2 lit. b TBO 2018 wird beschrieben, dass Zäune bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m anzeigepflichtig, aber nicht bewilligungspflichtig sind. Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m.

HIER geht es zur Tiroler Bauordnung.

Zäune in der Steiermark

In Steiermark wird die Höhe von Zäunen im Stmk. BauG geregelt. Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,50 m sind bewilligungspflichtig. Dafür gilt aber laut § 33 das vereinfachte Verfahren. Dies ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

HIER findet ihr alle benötigten Informationen.

Zäune in Salzburg

Das BauTG 2015 beschäftigt sich mit der Höhe der Einfriedungen in Salzburg. Ähnlich wie im Burgenland, wird auch hier zwischen Vorgarten und dem restlichen Gartenbereich unterschieden. Unter § 41 BauTG 2015 wird beschrieben, dass Vorgärten generell nicht eingefriedet werden dürfen. Es sei denn, besondere Gründe erfordern dies und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild wird dadurch nicht gestört. Außerhalb des Vorgartenbereichs darf die Umzäunung nicht höher als 1,50 m sein. Auch hier gilt, dass das Bild nicht gestört werden darf.

HIER geht es zum Salzburger Bautechnikgesetz.

Zäune in Vorarlberg

In Vorarlberg sind Einfriedungen bis 1,80 m nicht anzeigepflichtig. Allerdings gilt auch hier, dass die Gemeindevertretung Vorschriften erlassen kann, wenn dies im Interesse des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes ist.

HIER geht es zum Gesetzestext.

Zäune in Wien

Die BO für Wien regelt die Höhe der Einfriedungen in Wien. In Wien sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,50 m bewilligungsfrei. Auch hier müssen Zäune so gestaltet sein, dass sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Im Vorgarten darf der freie Durchblick zudem nicht verhindert werden.

HIER geht es zur Bauordnung für Wien.

Zäune in Kärnten

Die Kärntner Bauordnung 1996 sieht keine Baubewilligung für Einfriedungen bis zu 1,50 m Höhe vor. Gemeinsam mit einer Sockelmauer darf der Zaun bis zu 2 m hoch sein. Mit einer Stützmauer im Sinne der lit. l bis zu 2,50 m.

HIER geht es zur K-BO 1996.

Zäune in Oberösterreich

In Oberösterreich wird die Höhe der Einfriedung durch die Oö. Bauordnung 1994 geregelt. Diese besagt, dass Zäune von einer Höhe von mehr als 1,50 m anzeigepflichtig sind. Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfreidung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 m sind ebenfalls vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen. 

HIER geht es zur Oö. BauO 1994.

Zäune in Niederösterreich

Die NÖ Bauordnung 2014 sieht Einfriedung als anzeigepflichtig, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden. Außerdem müssen sich diese innerhalb eines Abstandes vom 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze befinden. Dies kann unter § 15 Abs 1 lit. b NÖ BO 2014 nachgelesen werden.

HIER geht es zur NÖ BO 2014.

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Alle Angaben in diesem Blogbeitrag sind ohne Gewähr und dienen lediglich der allgemeinen Orientierung.

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