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Aussehen von Zäunen – Rechtliche Vorschriften
Zäune in Österreich: Die wichtigsten Fakten: Ihr könnt Material, Form und Farbe euresZauns frei wählen. Beachtet jedoch die Vorschriften.
Einige Fragen treten auf, wenn man sich einen Gartenzaun kaufen möchte. Die aller häufigste Frage lautet: „Wie hoch darf ein Gartenzaun sein?“. Dies ist ein wichtiges Thema, das vor dem Kauf eines Zauns abgeklärt werden sollte. Unser Ratgeber bringt Licht ins Dunkle. Bald könnt ihr euch ganz sorglos an eurem Gartenzaun erfreuen!
Die Vorschriften bezüglich der Höhe eines Gartenzaunes sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die einzelnen österreichischen Bundesländer haben hier verschiedene bewilligungsfreie Obergrenzen für die Höhe von Zäunen – inklusive Sockel oder baulicher Fundamente. Mehr dazu gleich.
Um euch einen guten Überblick zu schaffen, haben wir die Obergrenzen für jedes Bundesland in einer Liste zusammengefasst. Zusätzlich findet ihr Informationen, in welchen Situationen ihr ebenfalls eine Genehmigung für euren Gartenzaun benötigt. Wichtig zu wissen ist auch, dass ein Grundstück, das mit Zäunen oder Mauern vom Nachbargrundstück abgegrenzt ist, juristisch Einfriedung genannt wird.
Die NÖ Bauordnung 2014 sieht Einfriedung als anzeigepflichtig, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden. Außerdem müssen sich diese innerhalb eines Abstandes vom 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze befinden. Dies kann unter § 15 Abs 1 lit. b NÖ BO 2014 nachgelesen werden. HIER geht es zur NÖ BO 2014.
In Steiermark wird die Höhe von Zäunen im Stmk. BauG geregelt. Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,50 m sind bewilligungspflichtig. Dafür gilt aber laut § 33 das vereinfachte Verfahren. Dies ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. HIER findet ihr alle benötigten Informationen.
Die Höhe der Zäune im Burgenland ist in der Bgld. BauVO 2008 unter § 41 geregelt. Diese besagt, im Vorgartenbereich dürfen Einfriedungen im Burgenland einschließlich Sockel 1,50 m nicht übersteigen. Die maximale Höhe des Sockels ist auf 0,60 m begrenzt. Außerhalb des Vorgartenbereichs darf die Umzäunung nicht höher als 2 m sein. HIER geht es zur BauVO Burgenland.
Die TBO 2018 schreibt die gesetzliche Zaunhöhe in Tirol vor. Unter § 28 Abs 2 lit. b TBO 2018 wird beschrieben, dass Zäune bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m anzeigepflichtig, aber nicht bewilligungspflichtig sind. Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m.
HIER geht es zur Tiroler Bauordnung.
Das BauTG 2015 beschäftigt sich mit der Höhe der Einfriedungen in Salzburg. Ähnlich wie im Burgenland, wird auch hier zwischen Vorgarten und dem restlichen Gartenbereich unterschieden. Unter § 41 BauTG 2015 wird beschrieben, dass Vorgärten generell nicht eingefriedet werden dürfen. Es sei denn, besondere Gründe erfordern dies und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild wird dadurch nicht gestört. Außerhalb des Vorgartenbereichs darf die Umzäunung mit dem Gartenzaun nicht höher als 1,50 m sein. Auch hier gilt, dass das Bild nicht gestört werden darf.
HIER geht es zum Salzburger Bautechnikgesetz.
In Vorarlberg sind Einfriedungen bis 1,80 m nicht anzeigepflichtig. Allerdings gilt auch hier, dass die Gemeindevertretung Vorschriften erlassen kann, wenn dies im Interesse des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes ist.
HIER geht es zum Gesetzestext.
Die BO für Wien regelt die Höhe der Einfriedungen in Wien. In Wien sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,50 m bewilligungsfrei. Auch hier müssen Zäune so gestaltet sein, dass sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen.
HIER geht es zur Bauordnung für Wien.
Die Kärntner Bauordnung 1996 sieht keine Baubewilligung für Einfriedungen bis zu 1,50 m Höhe vor. Gemeinsam mit einer Sockelmauer darf der Zaun bis zu 2 m hoch sein. Mit einer Stützmauer im Sinne der lit. l bis zu 2,50 m.
HIER geht es zur K-BO 1996.
In Oberösterreich wird die Höhe der Einfriedung durch die Oö. Bauordnung 1994 geregelt. Diese besagt, dass Zäune von einer Höhe von mehr als 1,50 m anzeigepflichtig sind. Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 m sind ebenfalls vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen. HIER geht es zur Oö. BauO 1994.
Grundsätzlich ist es ratsam, die landesrechtlichen Vorgaben bezüglich der Höhe eines Sichtschutzzaunes bei der zuständigen Behörde zu erfragen. Sicher ist, dass in der Bauordnung Wiens folgendes geregelt ist: „Das Stadtbild darf optisch nicht beeinträchtig werden und im Vorgarten darf der freie Durchblick zudem nicht verhindert werden.“ Im Burgenland sagt die Bauordnung, „im Vorgartenbereich dürfen Einfriedungen im Burgenland einschließlich Sockel 1,50 m nicht übersteigen. Die maximale Höhe des Sockels ist auf 0,60 m begrenzt. Des Weiteren darf der Gartenzaun über dem Sockel nicht undurchsichtig sein. Außerhalb des Vorgartenbereichs darf die Umzäunung nicht höher als 2 m sein. Diese darf auch undurchsichtig, also blickdicht, ausgeführt werden.“
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